Forster Fliesen

Fachgeschäft für Fliesen und Keramik

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AGB

  • Geltungsbereich
    • Der Geltungsbereich dieser Geschäftsbedingungen bezieht sich auf alle unsere Angebote und Leistungen im Rahmen unseres Geschäftsbetriebes. Durch die Auftragserteilung an uns bzw. durch den Vertragsabschluß mit uns werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil und erklärt der Kunde die Kenntnis des Inhaltes dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Einkaufsbedingungen des Kunden verpflichten uns nicht, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen, und zwar auch dann nicht, wenn in diesen Bedingungen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung genannt ist. Einkaufsbedingungen des Vertragspartners verpflichten uns nur dann, wenn diese von uns schriftlich anerkannt worden sind.
    • Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gelten diese in nachstehender Reihenfolge:
      • Allfällige Sondervereinbarungen, soweit diese durch unsere Unterschrift bestätigt in der Auftragserteilung enthalten sind;
      • unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
      • dispositive Normen des Zivilrechts.
  • Zustandekommen der Vertrages
    • Ausgenommen einer gegenteiligen schriftlichen Vereinbarung sind alle unsere Angebote freibleibend und ohne Bindungswirkung.
    • Bestellungen, Anbote, Aufträge oder Auftragsänderungen, Stornos sowie sämtliche sonstige Vereinbarungen werden für uns erst verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Stillschweigen gilt nicht als Zustimmung.
  • Angebote und damit überreichte Unterlagen
    • Angebote sowie die damit überreichten Pläne, Zeichnungen usw. dürfen Dritten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.
  • Preisgestaltung und Zahlungsbedingungen
    • Das vom Kunden für die von uns erbrachten Leistungen zu erbringende Entgelt bestimmt sich nach den am Tag der Lieferung gültigen Preisen. Die in den Anboten, Bestellungen, Aufträgen oder Auftragsbestätigungen unsererseits gemachten Preisangaben verstehen sich daher nicht als unveränderter Festpreis.
    • Die Preise gelten, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, ab Werk oder ab auswärtigem Auslieferungslager, ausschließlich Fracht, Zöllen, Versicherung und Verpackung. Für Kleinstmengen werden Zuschläge nach besonderer Vereinbarung erhoben. Wird kraft besonderer Vereinbarung unsererseits die Zulieferung zum Kunden vorgenommen, so hat dieser dafür Sorge zu tragen, dass eine geeignete Zufahrtsmöglichkeit bis zum vereinbarten Zustellort gegeben ist. Die Zustellung unsererseits wird durch Lastkraftwagen vorgenommen, wobei das Be- und Entladen durch mechanische Hebevorrichtungen geschieht. Vom Kunden ist in diesem Fall daher auch Vorsorge zu treffen, dass für die Verwendung dieser Geräte geeignete Möglichkeiten bestehen.
    • Das uns zustehende nach den bisher genannten Regeln bestimmte Entgelt ist sofort nach Rechnungserhalt zahlbar. Zahlungen sind nur an uns direkt, nicht an unsere Vertreter bzw. Zusteller zu leisten. Die Fälligkeit und damit die Leistungsverpflichtung des Kunden bleibt in vollem Umfang auch dann bestehen, wenn dieser Gewährungseinwendungen uns gegenüber geltend macht, jedwedes Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist damit ausgeschlossen (bei Verbrauchergeschäften nach Maßgabe des § 6 Abs. 1. Ziff. 8 KSchG). Bei Zahlungsverzug werden unter ausdrücklichem Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche Zinsen in Höhe von 1. % über dem jeweiligen Bankdebetsatz für Kontokorrentkredite ab Fälligkeit berechnet. Daneben gehen sämtliche bei einem Inkassoinstitut anfallenden Kosten (lt1. Verordnung über Höchstsätze für Inkassoinstitute It1. Bundesgesetzblatt 1.41./96) zu Lasten des schuldhaft in Zahlungsverzug geratenen Kunden1. Diskont- und Einziehungsspesen gehen zu Lasten des Bestellers1. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen, welche dem Kunden gegen uns zustehen, ist ausgeschlossen. Bei Verzug des Kunden werden eingehende Zahlungen zuerst auf die durch die Einbringlichmachung verursachten Kosten gerichtlicher oder außergerichtlicher Art auf die bisher aufgelaufenen Zinsen und erst dann auf das Kapital in Anrechnung gebracht1. Eine vom Kunden vorgenommene Verwendungsbestimmung ist daher für uns unverbindlich. Bestehen seitens des Kunden gegen uns mehrere Verpflichtungen, erfolgt die Anrechnung der eingehenden Zahlungen in der oben genannten Weise auf jene Rückstände, die am längsten unberichtigt aushaften.
    • Ist der Kunde mit einer Leistung aus diesem oder aus einem anderen Abschluss in Verzug, werden alle übrigen noch nicht fälligen Forderungen sofort fällig; des weiteren sind wir berechtigt nach eigener Wahl alle Lieferungen, gleichgültig ob sie aus diesem oder einem anderen Abschluss herrühren, zurückzuhalten, vom Vertrag ganz oder teilweise nach Setzung einer Nachfrist zurückzutreten oder bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz zu verlangen. Die Nachfrlstsetzung unsererseits bedarf keiner ausdrücklichen Mitteilung an den Kunden, sondern genügt diesbezüglich unser Zuwarten während einer angemessenen Frist nach Fälligkeit.
    • Vom Kunden uns übergebene Wechsel oder Schecks nehmen wir nur zahlungshalber entgegen. Die Erfüllung der den Kunden treffenden Leistungspflicht tritt erst dann ein, wenn die von ihm erbrachten Zahlungen auf dem von uns angegebenen Konto gutgebucht sind. Bei Wechsel oder Scheck tritt diese Wirkung erst dann ein, wenn dieselben ordnungsgemäß eingelöst werden und eine fristgerechte Erfüllung der den Kunden daraus treffenden Pflichten erfolgt.
    • Der Kunde ist lediglich dann berechtigt ein Skonto vom Rechnungsbetrag in Abzug zu bringen, wenn dies, auch der Höhe nach, einer Vereinbarung in den Vertragsunterlagen entspricht. Die Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieses Skontos ist jedoch, dass vom Kunden der um das Skonto verminderte volle Rechnungsbetrag termingerecht einlangt (vgl. Punkt 5.).
  • Lieferungen
    • Die Lieferung erfolgt ab Werk bzw. auswärtigem Auslieferungslager und ist dies für uns Erfüllungsort1. Wenn wir keine besondere Verpflichtung zum Versand oder zur Eigenzustellung übernommen haben, ist unsere Leistung im Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft erbracht worden.
    • Das Verpackungsmaterial wird verrechnet. Für palettiert gelieferte Ware verrechnen wir jeweils einen Paletteneinsatz, den wir nach Rückstellung der Paletten auf unser Lager vergüten, soweit die Paletten In einwandfreiem Zustand sind. Werden die Paletten durch unsere eigenen Lastkraftwagen abgeholt, wird dies gesondert verrechnet. Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen (letzteres gilt nicht für Verbrauchergeschäfte).
    • Maßgebend für die Qualität und Ausführung unserer Lieferungen sind Ausfallmuster, die wir dem Kunden auf Wunsch zur Prüfung von der Lieferung zur Verfügung stellen. Maß, Gewichts- und Leistungsangaben in Angebot und Bestätigung sind annähernd und unverbindlich1. Zur vorherigen Eindeckung mit zur Ausführung des Auftrages notwendigen Rohstoffen sind wir nicht verpflichtet.
    • Setzt sich ein Auftrag aus mehreren Teillieferungen zusammen, so gilt jede Lieferung als gesondertes Geschäft und ist die über die Teillieferung erfolgte Rechnung sofort nach Erhalt zahlbar. Warenrücksendungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit uns möglich und haben frachtfrei zu erfolgen. Wir behalten uns vor, eine anteilige Bearbeitungsgebühr von mindestens 1.5 %, höchstens 25 % des Warenwertes zu erheben.
    • Wir sind bemüht, so rasch als möglich zu liefern. Die in Angeboten, Bestellungen, Aufträgen oder Auftragsbestätigungen genannten Lieferzeiten oder Lieferfristen sind jedoch nur als ungefähre Zeitangaben zu verstehen, ohne dass daraus der Kunde Ansprüche welcher Art immer gegen uns ableiten kann.
    • Ist schriftlich ausdrücklich von uns die Leistungsfrist oder der Leistungstermin als für uns verbindlich anerkannt worden, kann der Kunde erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und beschränken sich die Ersatzansprüche des Kunden auf die Differenz zwischen unserem Lieferpreis und dem Preis, den der Besteller oder Auftraggeber bei anderweitiger Eindeckung (§ 1.304 ABGB) für nachweisbar gleichwertige Ware bezahlt. Für einen allfälligen Verspätungsschaden des Kunden (z.B. Ersatz für Stehzeiten) haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz1. Auf die hier nicht genannten Ansprüche nach § 91.8 ABGB leistet der Kunde ausdrücklich Verzicht1.
    • Bei Lieferung auf Abruf steht uns das Recht zu, zum Ende der Abrufzeit, spätestens am Ende eines Kalenderjahres, die nicht abgerufenen Mengen aus dem Auftrag ohne weiteres zu streichen oder Zahlung und Abnahme zu fordern und gegebenenfalls Schadenersatz zu verlangen. Einer Mahnung bedarf es nicht; im Verzugsfall des Kunden gilt unser Zuwarten als Nachfristsetzung, mit der von uns vorgenommenen Spezifikation erklärt sich der Kunde sohin einverstanden.
    • Werden über den Kunden Umstände bekannt, welche seine Zahlungsfähigkeit in Frage stellen, sind wir ebenfalls berechtigt, nach eigener Wahl alle Lieferungen zurückzuhalten, oder vom Vertrag ganz oder teilweise ohne Ãœbernahme jedweder Folgekosten zurückzutreten.
  • Versand/Gefahrtragung
    • Kraft besonderer Vereinbarung ist der Kunde nach Anzeige der Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft unsererseits zur Ãœbernahme verpflichtet. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Kunde die Lagerkosten und die Lagergefahr. Für den Verzugsfall seitens des Auftraggebers oder Bestellers übernehmen wir keine Haftung als Verwahrer. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, hat er die Faktura zum Zeitpunkt der Fälligkeit anzunehmen und den Rechnungsbetrag sofort zu bezahlen. Der Gefahrübergang tritt auch dann ein, wenn eine von uns übernommene Versandverpflichtung auf Grund von nicht von uns zu vertretenden Umständen. unmöglich ist.
    • Haben wir Kraft besonderer Vereinbarung die Ãœbersendung der Ware an den Kunden übernommen, tritt im vereinbarten Erfüllungsort keine Veränderung ein1. Der Versand erfolgt daher auf Gefahr und Rechnung des Kunden. Dies gilt auch für den Fall einer zugesagten frachtfreien Lieferung.
    • Wenn der Kunde nicht eine besondere Versandart bedungen hat, erfolgt die Bestimmung derselben durch uns. Der Kunde erklärt sich schon jetzt ausdrücklich mit einem Versand durch Bahn, Spediteur oder Frächter und Post einverstanden. Erfolgt der Versand durch unsere eigenen Lastkraftwagen, tritt in der oben festgelegten Gefahrentragsregelung keine Änderung ein.
    • Eine Haftung oder Bruch übernehmen wir nur dann, wenn der Kunde die Kosten für die Bruchwertversicherung bezahlt und den Schaden nachweist1. Eine Versicherungspflicht trifft uns in keinem Fall.
    • Stehzeiten und Leistungen der LKW bei der Abladestelle, die eine halbe Stunde je Fahrzeugeinheit überschreiten, sind uns vom Kunden (auch im Fall eines Loco-Bau-Preises) mit den Selbstkosten zu ersetzen. Der Kunde trägt außerdem auch bei einem Franko-Bau-Preis nachstehende Mehrkosten die aufgrund einer ungeeigneten Baustellenzufahrt entstehen, die wegen ungenauer Bezeichnung der Baustelle oder Unbenützbarkeit der Zufahrt, oder Straßenmaut, oder Straßenmehrbenutzungsbeiträgen, oder Gewichtsbeschränkungen entstehen.
  • Unmöglichkeit der Leistung
    • Umstände, welche die Herstellung und den Versand verhindern oder erschweren, zum Beispiel behördliche Maßnahmen, Krieg, Aufruhr, Streik, sowie andere von uns nicht vertretbare Umstände und Ereignisse, auch solche höherer Gewalt, befreien uns für die Zeit des Bestehens dieser Umstände bzw. deren Nachwirkung von unserer Leistungspflicht und berechtigen uns ohne Schadenersatzverpflichtung zum Rücktritt vom Vertrag1. Befindet sich im Zeitpunkt des Eintrittes der Unmöglichkeit der Kunde jedoch bereits in Annahmeverzug, oder tragt dieser bereits die Preisgefahr, so bleibt unser Anspruch auf Bezahlung, dies unabhängig von einem allfälligen uns zustehenden Rucktrittsrecht, aufrecht.
  • Gewährleistung und Ersatz des Mangelschadens
    • Wir leisten lediglich Gewähr dafür, dass die Ware eine Qualität oder Leistung aufweist, die bei Waren der gleichen Art üblich ist und die vom Kunden vernünftigerweise auch erwartet werden konnte bzw. dass sie einer dem Kunden übergebenen Probe oder Muster entspricht. Weitergehende Qualitäten oder Leistungen der Ware sind nur dann vereinbart, wenn sie im Vertrag schriftlich festgehalten wurden.
    • Wir leisten nur Gewähr für Mängel, die bei der Ãœbergabe bereits vorhanden sind und deren Vorhandensein im Zeitpunkt der Ãœbergabe vom Kunden auch bewiesen wird.
    • Liegen die Voraussetzungen für eine Gewährleistung vor, so kann der Kunde nur die Verbesserung (den Nachtrag des Fehlenden) fordern, es sei denn, dass die Verbesserung unmöglich ist oder für uns mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ist die Verbesserung (der Nachtrag des Fehlenden) unmöglich oder für uns mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden so hat der Kunde das Recht auf Wandlung. Der Anspruch auf Preisminderung ist ausgeschlossen. Wir sind berechtigt anstelle der Verbesserung oder auf Wandlung den Austausch der Ware vorzunehmen.
    • Die Verbesserung (der Nachtrag des Fehlenden) oder der Austausch der Ware wird von uns in angemessener Frist vorgenommen, wobei wir zu mehreren Verbesserungsversuchen berechtigt sind.
    • Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen nach der Ãœbernahme zu untersuchen und -wenn sich ein Mangel zeigt -innerhalb der gleichen Frist uns Anzeige davon unter genauer Beschreibung des Mangels zu erstatten. Zeigt sich erst später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige ebenfalls unverzüglich, spätestens aber drei Tage nach der Entdeckung gemacht werden. Verletzt der Kunde diese Verpflichtung zu Untersuchung und/oder Anzeige, so Ist ein Anspruch auf Gewährleistung und/oder Ersatz des Mangelschadens erloschen.
    • Das Recht auf Gewährleistung erlischt, wenn es nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Ãœbernahme der Ware durch den Kunden gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt auch dann, wenn uns der Kunde innerhalb dieser Frist den Mangel angezeigt hat. Durch die in dieser Ziffer vorgesehene Verfristung des Gewährleistungsanspruches bleiben die in Ziff. 5 und 7 vorgesehenen Fälle des Erlöschens des Gewährleistungsanspruches unberührt.
    • Der Anspruch auf Gewährleistung des Kunden erlischt mit der Verarbeitung oder Vermischung der Ware durch den Kunden oder durch Dritte, sofern nicht davor bereits ein Gewährleistungsanspruch geltend gemacht wurde.
    • Begehrt der Kunde wegen des Mangels Schadenersatz, so steht ihm ein derartiger Anspruch nur dann zu, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit an diesem Mangel trifft. Für das Vorliegen dieser Voraussetzung ist der Kunde beweispflichtig.
    • Auf Verbrauchergeschäfte sind die Ziff. 1 bis 8 nicht anwendbar; es gelten die §§ 8, 9, 9a und 9b sowie § 23 KSchG.
  • Sonstige Schadenersatzansprüche
    • Für Schäden, die durch uns im Zug der Erfüllung des Vertrages entstehen, haften wir nur für eigenes grobes Verschulden oder grobes Verschulden der für uns tätigen Gehilfen.
    • Bei Verträgen über die Lieferung von unseren Waren, die nicht vom Kunden benützt werden, übernehmen wir keine Schutzpflicht gegenüber dem tatsächlichen Benützer der von uns gelieferten Ware; unser Vertragswille ist nicht darauf gerichtet, im Rahmen dieses Vertrages Vereinbarungen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu schließen. Ausgeschlossen ist jedweder Schadenersatzanspruch für Mangelfolge -oder sonstige Begleitschäden, ebenso für Betriebsausfalloder andere mittelbare Schäden.
    • Ziff. 1 und 2 gelten nicht für Personenschäden bei einem Verbrauchergeschäft, der Ausschluss nach Ziff. 2 Abs. 2 gilt bei Verbrauchergeschäften nur, wenn uns kein grobes Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) trifft.
    • Sollten seitens der Hersteller Garantiezusagen vorliegen, die inhaltlich und/oder zeitlich über die in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Gewährleistungs- und Garantiezusagen hinausgehen, so führen diese Zusagen zu keiner Erweiterung unserer Gewährleistungs- und Garantieverpflichtungen, sondern berechtigen lediglich zur Geltendmachung gegenüber dem Hersteller.
  • Produkthaftung
    • Eine Haftung für Sachschäden eines Unternehmers ist gemäß § 9 PHG ausgeschlossen. Dieser Ausschluss erstreckt sich auch auf alle Hersteller, Importeure und Lieferanten, von denen wir Material, Produkte oder Teile von Produkten beziehen.
    • Der Kunde verpflichtet sich, den in Punkt 1. angeführten Haftungsausschluss bei jedem Inverkehrsetzen, Weiterliefern oder Weiterveräußern unserer Produkte an seinen Abnehmer zu überbinden, und verpflichtet sich, uns diesbezüglich völlig klag- und schadlos zu halten.
    • Regreßansprüche gem. § 12 PHG gegen uns sind in jedem Fall ausgeschlossen.
    • Unsere Regreßansprüche nach dem PHG verjähren In 30 Jahren.
  • Eigentumsvorbehalt
    • Bis zur vollständigen Bezahlung des vom Kunden zu leistenden Entgeltes, einschließlich Nebengebühren, sowie bis zur Abrechnung eines eventuellen Kontokorrentsaldos behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Die Hingabe eines Wechsels oder Schecks erfolgt zahlungshalber, ohne dass hierdurch eine Änderung des Grundverhältnisses eintritt.
    • Der Kunde ist berechtigt, die Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang, sei es bearbeitet oder unbearbeitet weiter zu veräußern. Er hat sich seinerseits bis zur vollständigen Bezahlung des ihm zustehenden Leistungsanspruches (Kaufpreis) das Eigentum vorzubehalten. Der Kunde tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf zustehenden Forderungen an uns ab. Zu dem Zweck hat der Vorbehaltskäufer in seinen Büchern und in den, den weiterverkaufsbeurkundenden Rechnungsformularen auf die Forderungsabtretung hinzuweisen und uns zu verständigen. Wir sind berechtigt, in die Geschäftsbücher des Vorbehaltskäufers einzusehen, um zu überprüfen, ob vom Vorbehaltskäufer die Abtretungsvermerke angebracht worden sind; zu dieser Bucheinsicht erteilt der Vorbehaltsbesitzer seine ausdrückliche Zustimmung.
    • Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, insbesondere mit uns nicht gehörenden Waren, weiter verkauft, so gilt die Abtretung als nur in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware erfolgt. Bleibt die Drittschuld in der Höhe hinter unserer Forderung zurück, so geht die Forderung gegen den Drittkäufer nur insoweit auf uns über, als es dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu dem Wert fremder Waren im Zeitpunkt der Drittlieferung entspricht. Dem Kunden erteilen wir im Innenverhältnis die Zustimmung, dass er die an uns abgetretenen Forderungen beim Drittkäufer einzieht, wobei die eingezogenen Beträge unverzüglich an uns abzuführen sind; dies jedoch unbeschadet des uns zustehenden Rechts, die Forderungen auch unmittelbar beim Drittkäufer einzuziehen, der uns zu diesem Zweck vom Vorbehaltskäufer namhaft zu machen ist. Der Besteller ist zur gesonderten Lagerung und Versicherung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware verpflichtet und hat uns auf Verlangen den Nachweis über die erfolgte Versicherung zu erbringen. Er darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen und hat uns von der erfolgten Pfändung Dritter unverzüglich zu benachrichtigen.
    • Der Kunde ist berechtigt, die Ware Im gewöhnlichen Geschäftsgang zu bearbeiten und zu verarbeiten. Die Be- oder Verarbeitung hat auf unser vorbehaltenes Eigentum keinen Einfluss, sodass wir auch nach Be- oder Verarbeitung Alleineigentümer der neuen Sache bleiben. Der Kunde verwahrt die neu entstandene Sache unter Bedachtnahme auf die bisher genannten Verpflichtungen unentgeltlich für uns. Bei Verarbeitung unserer Waren mit Waren anderer Lieferanten durch den Kunden werden wir anteilmäßig Miteigentümer der neuen Sache. Soweit wir Eigentümer oder Miteigentümer durch Be- oder Verarbeitung entstandener neuer Sachen werden, finden auf sie bzw. unseren Miteigentumsanteil die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
  • Erfüllungsort und Gerichtsstand
    • Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Kunden ist Wien, für sämtliche Verpflichtungen unsererseits nach unserer Wahl entweder Wien oder das von uns beauftragte Werk oder Lager. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist Wien, wobei wir jedoch berechtigt sind, auch am Wohnsitz des Käufers oder am Erfüllungsort zu klagen. Im Rahmen der EDV-Abrechnung sind die für die Auftragsabwicklung notwendigen Daten gespeichert. Die Daten werden von uns vertraulich behandelt und nur, soweit notwendig, für den Geld- und Zahlungsverkehr an Außenstehende weitergegeben.
  • Sonderbestimmungen für Verbrauchergeschäfte
    • Liegt ein Verbrauchergeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 des KSchG vor und stehen zwingende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Wirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen entgegen, so gelten anstelle der unwirksamen Vertragsbedingungen die entsprechenden zwingenden Normen des Konsumentenschutzgesetzes, im übrigen bleiben jedoch alle übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollinhaltlich aufrecht und wirksam.
    • Vorbehaltlich der hier zu 1. getroffenen Regelung wird bezüglich des Konsumentenschutzgesetzes festgelegt:
      • Bei Gewährleistungsansprüchen des Verbrauchers sind wir berechtigt, uns bei Gattungsschulden von den Ansprüchen auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung dadurch zu befreien, dass wir in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen mangelfreie Sache auszutauschen oder die Verbesserung bewirken bzw. das Fehlende nachtragen. Im übrigen sind wir berechtigt, uns vom Anspruch auf angemessene Preisminderung dadurch zu befreien, dass wir innerhalb angemessener Frist und in zumutbarer Weise Verbesserung vornehmen oder das Fehlende nachtragen.
      • An die genannten Angebotspreise sind wir 2 Monate nach Vertragsabschluß gebunden. Erfolgt die Lieferung vereinbarungsgemäß oder aus Gründen unserer Kunden nach diesem Zeitraum, können die Preise entsprechend der allgemeinen Preisänderung für die jeweiligen Produkte angepaßt werden.
      • Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Verbraucher zahlungsunfähig wird.
  • Datenweitergabe
    • Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, dass eine Anfrage an die Warenkreditevidenz des Kreditschutzverbandes von 1870 erfolgen kann. Im Falle des Zahlungsverzuges werden von unserem Unternehmen der Name des Kunden (einschließlich frühere Namen), das Geburtsdatum, das Geschlecht, die Anschrift, der Beruf, der offene Saldo sowie die Mahndaten an die Warenkreditevidenz, die für andere Warenkreditgeber zugänglich ist, übermittelt.
      Stand März 2002